Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Neubau

AGB Reparatur






Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparatur-,
Umbau-, Dock- und Slipaufträge (AGB Rep.)

I. Geltung der AGB

Für alle Angebote und Aufträge über die Ausführung von Reparaturen und Umbauten (einschließlich Überholung und Verbesserung) an Schiffen sowie Schiffseinrichtungen - nachstehend Schiff - sei es mit oder ohne Docken bzw. Slippen - gelten auch für Folgeaufträge ausschließlich die nachfolgenden AGB Rep.; abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners - nachstehend Kunde - sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gelten jeweils die neuesten Geschäftsbedingungen.

II. Anlieferung und Abholung des Schiffes

  1. Das Schiff ist zur vereinbarten Zeit vor das Dock bzw. Slip oder den angewiesenen Reparaturplatz zu liefern und von dort wieder abzuholen. Nicht termingerechte Anlieferung berechtigt uns u. a., über das Dock bzw. den Slip anderweitig zu verfügen und für jede angefangene Stunde der Verzögerung eine Vergütung nach unserem Dock- und Sliptarif zu verlangen; der Dock- und Sliptarif hängt in den Geschäftsräumen aus und wird auf Aufforderung ausgehändigt. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe eingetreten.
  2. Das Schiff, insbesondere Tank- und Chemikalienschiffe, ist vorschriftsmäßig gasfrei und gesäubert vorzulegen und muss ununterbrochen ein gültiges Gasfreiheitszeugnis besitzen. Brennbare und explosive Stoffe sind von der Besatzung aus dem Bereich der von uns auszuführenden Arbeiten zu entfernen. Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Verholmannschaften werden auf Wunsch von uns vermittelt oder gegen Bezahlung von uns gestellt; jedoch ohne Verantwortung für die mit dem Verholen verbundenen Gefahren.
  4. Wir übernehmen keine Vorantwortung für die mit dem An- und Abtransport des Schiffes verbundenen Gefahren, und zwar auch dann nicht, wenn die Schlepp- oder Verholmannschaft von uns vermittelt oder gegen Bezahlung gestellt wird.
  5. Der Haftungsausschluss in 3. und 4. lässt eine etwaige Haftung für grobe Fahrlässigkeit von uns oder für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns unberührt.

III. Gefahrtragung, Obhutspflicht

  1. Die uns zur Ausführung des Auftrages oder Aufbewahrung übergebenen Gegenstände lagern bei uns für Rechnung und Gefahr des Kunden.
  2. Wir haften nicht für Schäden, die durch Diebstahl am Schiff und seinen Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen, an der Ladung oder an vom Besteller beigestellten Teilen entstehen; eine etwaige Haftung für grobe Fahrlässigkeit von uns oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns bleibt unberührt.
  3. Der Kunde hat für eine Bewachung, insbesondere auch für eine Vertäuung und Lichterführung sowie eine Versicherung des Schiffes für eigene Rechnung Sorge zu tragen.

IV. Andere Arbeiten am Schiff

Solange das Schiff an unserer Werft liegt, dürfen außer der Schiffsbesatzung keine anderen Personen Arbeiten am Schiff ohne unsere Zustimmung ausführen.

V. Vertragsabschluss

  1. Für den Auftragsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung und, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Kunden maßgeblich.
  2. Wir sind auch ohne schriftlichen Auftrag des Kunden oder schriftliche Bestätigung berechtigt, Mehrleistungen, die über den Auftragsumfang hinausgehen, zu berechnen, wenn
    1. diese erforderlich geworden sind, weil sich nach unserer Angebotsabgabe oder, falls wir kein Angebot abgegeben haben, nach Auftragserteilung die für den Liefer-/Leistungsgegenstand geltenden deutschen Industrienormen oder Bestimmungen einer Klassifikationsgesellschaft, einer zuständigen Berufsgenossenschaft oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde geändert haben;
    2. diese sich nach Auftragserteilung bei Durchführung der Arbeiten als notwendig herausgestellt haben, um den Auftrag des Kunden ordnungsgemäß auszuführen;
    3. diese auf einer - auch mündlichen - Anweisung des Kunden beruhen, die dieser uns nach Auftragserteilung für die Ausführung des uns erteilten Auftrages gegeben hat.
    4. Wir sind nicht verpflichtet, nach Vertragsschluss erteilte zusätzliche Aufträge auszuführen, solange nicht eine schriftliche Einigung über den Preis, die Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin und sonstige Folgen erzielt worden ist.

VI. Beratung

Wir dürfen uns auf eine Stellungnahme einer Klassifikationsgesellschaft, einer Berufsgenossenschaft oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde und ihrer Beauftragten verlassen. Wir beraten den Kunden nach bestem Wissen, jedoch ohne jedwede Haftung bei der Festlegung des Auftragsumfanges; eine etwaige Haftung für grobe Fahrlässigkeit von uns oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns bleibt unberührt. Der Kunde bleibt für die Entscheidung über den Umfang und die Zweckmäßigkeit der in Auftrag gegebenen Leistungen und Lieferungen allein verantwortlich.

VII. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Das Ein- und Ausdocken bzw. Auf- und Abslippen von Schiffen wird nach unserem Deck- und Sliptarif berechnet, der in unseren Geschäftsräumen aushängt und dem Kunden auf Anforderung ausgehändigt wird.
  2. Die Vergütung für ausgeführte Leistungen und Lieferungen ist spätestens mit Fertigstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfalle ist die Werft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. zu verlangen, dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Verzugsschaden sei gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe eingetreten. Wir sind berechtigt, während der Ausführung des Auftrages Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Umfang der erbrachten Leistungen und Lieferungen zu verlangen.
  3. Die Entfernung von Schnee oder Regenwasser, Öl, Rost oder Ladungsrückständen im Bereich der von uns auszuführenden Arbeiten sowie die Beseitigung bordseitig verursachter Abfälle ist nicht vom Auftragspreis erfasst und wird gesondert nach Aufwand berechnet. Gleiches gilt für den Anschluss einer Telefonverbindung einschließlich Gebühren sowie die Versorgung des Schiffes mit Strom, Wasser, Gas, Sauerstoff und dergl., soweit wir dies nicht zur Durchführung des Auftrages benötigen. Die Auftragspreise sind so gestellt, dass uns das Altmaterial verbleibt.
  4. Kostenvoranschläge sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich abgeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
  5. Der Kunde darf seinerseits nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ebenfalls darf der Auftraggeber nur mit ausdrücklicher Zustimmung unsererseits etwaige Ansprüche gegen uns an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

VIII.Termine und Fristen

  1. Termine und Fristen für die Ausführung sind, wenn wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen, nur ungefähr zu verstehen und können von uns um einen angemessenen Zeitraum überschritten werden.
  2. Wir haften nicht für eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Ausführung, die eintritt durch Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art oder durch sonstige Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind.
  3. Geraten wir mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Kunde nach der gesetzlichen Regelung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Haftung auf Schadenersatz für Verzugsschäden ist auf 5 % der Auftragssumme begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vor.

IX.Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Wir leisten für unsere Lieferungen mit der Maßgabe Gewähr, dass wir rechtzeitig gerügte und nicht verjährte Mängel auf unsere Kosten im Wege der Nachbesserung beseitigen oder nach unserer Wahl im Wege der Ersatzlieferung Ersatzware liefern oder fehlerhafte Teile austauschen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung zu verlangen; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; sofern der Vertrag Bauleistungen betrifft, ist das Recht des Kunden bei Fehlschlagen der Nacherfüllung auf das Minderungsrecht beschränkt.
  2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, Haftungsansprüche und andere Ansprüche gegen uns beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zudem gilt für Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Werft nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Vertragspreises verpflichtet.
  4. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen ab Lieferung oder Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen; nach Verstreichen dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
  5. Wir können uns von unserer Haftung für Lieferung und Leistungen unserer Unterlieferanten oder anderer Erfüllungsgehilfen zunächst dadurch befreien, dass wir dem Kunden die uns gegen die Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen wegen der Mängel zustehenden Ansprüche abtreten. Sofern eine gerichtliche Inanspruchnahme des Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen durch den Kunden erfolglos ist, haften wir dem Kunden hinsichtlich der Mängelansprüche und ersetzen diesem auch die Kosten der erfolglosen Inanspruchnahme, soweit diese nicht durch Verschulden des Kunden verursacht wurden.
  6. Ersetzte Teile gehen nach Wahl der Werft in ihr Eigentum über.
    Die Verpflichtung der Werft zur Gewährleistung entfällt, wenn die von einem Mangel betroffenen Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden oder nicht von der Werft autorisierte Dritte verändert, be- oder verarbeitet oder unsachgemäß behandelt bzw. instandgesetzt werden.
    Die Schiffe sind der Werft zur Vornahme von Nachbesserungen in ihrem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Sofern dies wirtschaftlich nicht sinnvoll sein sollte, kann der Kunde nach Absprache mit der Werft die Arbeiten auf einer anderen Werft vornehmen lassen. Die Werft ersetzt dem Kunden die hierfür erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen nur bis zur Höhe derjenigen Kosten, die für die Durchführung der Arbeiten auf der Werft selbst entstanden wären.

X. Sonstige Haftung und Schadenersatzansprüche

  1. Jede sonstige über die vorstehenden Ziff. VIII. und IX. hinausgehende Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
    Das Recht des Kunden, bei einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Lieferung oder der Leistung besteht, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
    Unsere Haftung für Schadenersatz für Folgeschäden an anderen Sachen als der gelieferten Sache selbst oder am sonstigen Vermögen des Kunden ist ausgeschlossen, soweit wir nachweisen können, dass die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig erfolgte und die Schäden nicht Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen der bestehenden Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten.
    Dieser unter Ziff. 1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, soweit wir dem widersprechende Zusicherungen und/oder Garantien abgegeben oder Mängel arglistig verschwiegen haben.
  2. Unter Berücksichtigung der Haftungseinschränkungen unter 1. gelten für die Haftung der Werft noch folgende Einschränkungen:
    Das Schleppen und Verholen des Schiffes erfolgt ausschließlich unter der Verantwortung sowie auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Werft dafür Geräte und/oder Hilfskräfte stellt, vermittelt oder berechnet. Während der Dock- und Werftliegezeit übernimmt die Werft keinerlei Obhutspflichten. Die Bewachung des Schiffes nebst Ladung während der Werftliegezeit ist ausschließlich Sache des Kunden. Bei Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten an Bord des Schiffes hat der Kunde durch eigene Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die üblichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt sind und die Werft auf drohende Gefahren hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in Bezug auf den Brandschutz.
    Die Werft haftet nicht für Schäden, die sich aus von vornherein vorhandener mangelnder Stabilität oder Seetüchtigkeit ergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Werft auf Umstände, die die Stabilität oder Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen und trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeit durch die Werft die Gefahr einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Einrichtung hervorrufen können, ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Der für das Docken erforderliche Zustand des Schiffes (Trimm und Gewicht) ist mit der Werft abzustimmen und durch den Kunden herbeizuführen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den üblichen Versicherungsschutz - Kasko- und P+I-Schutz - während der gesamten Werftliegezeit bzw. für die Dauer der auszuführenden Arbeiten aufrechtzuerhalten und die Werft (Organe, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen) im Wege der Mitversicherung in die Versicherungsdeckung einzubeziehen.

XI.

  1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Ort, an dem wir unseren Betrieb haben.
  2. Sämtliche Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze und sonstiger internationaler Vereinbarungen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich dessen Wirksamkeit und einschließlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist bei Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten sowie Kunden, die in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, Itzehoe oder, nach unserer Wahl, der Sitz des Kunden sowie jeder andere Ort, an dem Vermögen des Kunden belegen ist.
  3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

Stand: September 2004

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